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  • Arbeits- bzw. Wegeunfälle haben häufig so schwerwiegende Folgen, dass sich der Geschädigte in umfangreiche ärztliche Behandlung begeben muss. Aus versicherungsrechtlichen Gründen darf in diesen Fällen jedoch nicht jede beliebige Arztpraxis aufgesucht werden. Vielmehr erfolgt die Erstversorgung des Verletzten durch einen sog. Durchgangsarzt – entweder in dessen Praxis oder in der Durchgangsarztambulanz einer Klinik.

    Unterlaufen im Rahmen der durchgangsärztlichen Erstversorgung oder der sich anschließenden (besonderen) Heilbehandlung Behandlungsfehler – sei es aufgrund einer Fehldiagnose (etwa der Klassiker: ein Bruch wird übersehen und als Prellung behandelt), wegen eines Fehlers bei einer anschließend notwendigen Operation oder bei der durchgangsärztlichen Nachsorge – stellt sich die Frage, wer für die durch die Fehlbehandlung verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Patienten haftet. 

    In Frage kommen als Haftungsgegner sowohl der Durchgangsarzt persönlich, der Klinikträger als auch die Berufsgenossenschaft. Die Abgrenzungsfragen sind rechtlich anspruchsvoll und erfordern eine sehr genaue Sachverhaltsanalyse bzw. Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

    Daher sollten sich durch ärztliche Fehlbehandlung geschädigte Patienten – insbesondere, wenn der Heilbehandlung ein Arbeits- oder Wegeunfall vorausging – stets an einen auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin wenden

  • Ein aktuelles Urteil des LG Göttingen zeigt: Die Rechte schwerstgeschädigter Kinder werden gestärkt: Als Fachanwältin für Medizinrecht und dreifache Mutter weiß ich, dass die Geburt eines Kindes das emotionalste Ereignis im Leben ist. Wenn durch Behandlungsfehler in dieser sensiblen Phase ein Geburtsschaden entsteht, ist das Leid unermesslich.

    Die erfreuliche Nachricht: Die Rechtsprechung trägt der Schwere dieser Schicksale zunehmend Rechnung. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Göttingen (Urteil vom 14.08.2025 - 12 O 85/21) setzt hier neue Maßstäbe beim Schmerzensgeld und ist ein wichtiges Signal für Betroffene.

    In einem Fall von gravierenden Fehlern bei einer Geburt im Jahre 2016 wurde dem geschädigten Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von einer Million Euro zugesprochen.

    • Nach den Feststellungen der Arzthaftungskammer hatten Hebamme und Arzt bei der Geburt mehrere grobe Fehler begangen.

    • Trotz des erkennbar schlechten Zustands des ungeborenen Kindes wurde kein Notkaiserschnitt eingeleitet.

    • Auch nach der Geburt sei das Mädchen nicht ausreichend überwacht worden, habe zu wenig Sauerstoff erhalten und sei nicht rechtzeitig durch den spezialisierten Notdienst der Uniklinik Göttingen behandelt worden.

    Das Kind leidet infolgedessen bis heute an schwersten körperlichen und geistigen Einschränkungen und benötigt eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Eine Zustandsbesserung sei nach Einschätzung des Gerichts nicht zu erwarten. Die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes spiegelt die extreme Tragik dieses dauerhaften Leidens wider.

    Wenn Sie den Verdacht haben, dass die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen Ihres Kindes auf einen Behandlungsfehler während oder unmittelbar vor der Geburt zurückzuführen sind, ist schnelle und entschlossenes Handeln gefragt. Ein Urteil, wie das des Landgerichts Göttingen, ist ein wichtiger Meilenstein, ersetzt aber nicht die individuelle und erfahrene juristische Vertretung.

    Falls Sie Klarheit über die Ansprüche Ihres Kindes im Falle eines Geburtsschadens wünschen, kontaktieren Sie mich gerne und profitieren Sie von meiner Erfahrung bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen bei schwerstgeschädigten Kindern.

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