Aktuelles

  • Arbeits- bzw. Wegeunfälle haben häufig so schwerwiegende Folgen, dass sich der Geschädigte in umfangreiche ärztliche Behandlung begeben muss. Aus versicherungsrechtlichen Gründen darf in diesen Fällen jedoch nicht jede beliebige Arztpraxis aufgesucht werden. Vielmehr erfolgt die Erstversorgung des Verletzten durch einen sog. Durchgangsarzt – entweder in dessen Praxis oder in der Durchgangsarztambulanz einer Klinik.

    Unterlaufen im Rahmen der durchgangsärztlichen Erstversorgung oder der sich anschließenden (besonderen) Heilbehandlung Behandlungsfehler – sei es aufgrund einer Fehldiagnose (etwa der Klassiker: ein Bruch wird übersehen und als Prellung behandelt), wegen eines Fehlers bei einer anschließend notwendigen Operation oder bei der durchgangsärztlichen Nachsorge – stellt sich die Frage, wer für die durch die Fehlbehandlung verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Patienten haftet. 

    In Frage kommen als Haftungsgegner sowohl der Durchgangsarzt persönlich, der Klinikträger als auch die Berufsgenossenschaft. Die Abgrenzungsfragen sind rechtlich anspruchsvoll und erfordern eine sehr genaue Sachverhaltsanalyse bzw. Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

    Daher sollten sich durch ärztliche Fehlbehandlung geschädigte Patienten – insbesondere, wenn der Heilbehandlung ein Arbeits- oder Wegeunfall vorausging – stets an einen auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin wenden